Achtung Wichtig ! Neue Regelungen bei Emailkorrespondenz
Seit Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Weitgehend unbemerkt hat dieses Gesetz klargestellt, dass Geschäftsbriefe auch als E-Mail die handelsrechtlichen Pflichtangaben enthalten müssen. Die Verpflichtung, diese Angaben in Geschäftsbriefen aufzunehmen, ergab sich bisher beispielsweise schon aus §§ 37 HGB, 35 a GmbHG und 80 AktG. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass diese Pflichtangaben auch in elektronischer Geschäftskorrespondenz enthalten sein müssen. Gesetzestechnisch ergibt sich diese Klarstellung daraus, dass die entsprechenden Vorschriften auf Geschäftsbriefe "gleichviel welcher Form" erweitert wurden.
Gesetzliche Vorschriften gibt es für den eingetragenen Einzelkaufmann, die OHG, die KG, die GmbH und GmbH & Co. KG sowie für die AG. Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die also keine Handelsregisternummer haben, gelten diese Vorschriften nicht. Diese Unternehmen müssen nach § 15 b der Gewerbeordnung mit Vor- und Zunamen firmieren. Bei BGB-Gesellschaften müssen auf den Geschäftsbriefen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden. Der Begriff des Geschäftsbriefs ist nicht gesetzlich definiert. In der Regel gilt als Geschäftsbrief jede schriftliche Mitteilung, die an einen oder mehrere bestimmte Empfänger gerichtet und grundsätzlich geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen. Hierunter fallen beispielsweise, Angebote, Aufträge und Auftragsbestätigungen, Bestell- und Lieferscheine. Nicht als Geschäftsbriefe gelten in der Regel alle Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen. Der geschäftsinterne Schriftverkehr zwischen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen fällt ebenfalls nicht unter den Begriff des Geschäftsbriefs. Generell sollte der Begriff des Geschäftsbriefs mangels genauer gesetzlicher Definition aber eher weit gefasst werden, um dem Risiko einer Abmahnung (bspw. durch "Abmahnvereine") zu entgehen. Eine Anpassung der E-Mail-Vorlagen ist dringend geboten. Die im Einzelfall zu beachtenden Pflichtangaben ergeben sich aus den die Unternehmensform betreffenden Spezialgesetzen. So muss beispielsweise Der Einzelkaufmann nach § 37 a HGB die OHG und KG nach §§ 125 a und 177 a HGB: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 35 a GmbHG: die Aktiengesellschaft nach § 80 AktG: in Geschäftsbriefen angeben. Bei der eventuell erforderlichen Anpassung Ihrer E-Mail-Vorlagen muss darauf geachtet werden, dass eine Verlinkung innerhalb der E-Mail auf die Pflichtangaben etwa auf der Homepage als nicht ausreichend angesehen wird. Die Pflichtangaben müssen im Text selbst enthalten sein. |
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